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Einsteiger-Handbuch

Checkliste: In 10 Schritten zum juristisch wasserdichten Online-Shop

Checkliste: In 10 Schritten zum juristisch wasserdichten Online-Shop
Suvi Pribilla

Von: Suvi Pribilla

Lesedauer: 10 Minuten

Die bunte E-Commerce-Welt ist auch in Zeiten einer drohenden Finanz- und Wirtschaftskrise auf dem Vormarsch. Verbraucher schätzen die unkomplizierten Einkaufsmöglichkeiten per Mausklick in den virtuellen Läden. Doch auch Shop-Betreiber profitieren von der boomenden digitalen Einkaufswelt. Während ein stationäres Geschäft an Öffnungszeiten gebunden ist, sind Onlineshops 24/7 und darüber hinaus weltweit für ihre Kunden geöffnet. Doch die Eröffnung eines Online-Shops ist auch mit viel Arbeit verbunden. Insbesondere die rechts- und abmahnsichere Gestaltung des Shops stellt für viele Shop-Betreiber in spe eine große Hürde dar.

Wir geben dir 10 Tipps, wie du diese Hürden überwinden kannst und einen rechtssicheren Onlineshop gestaltest. Los geht’s!

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Wähle deine Domain mit Bedacht

Als Onlineshop-Betreiber in spe solltest du dir frühzeitig Gedanken über die Wahl einer passenden und einprägsamen Domain machen. Hast du dich für eine Domain entschieden, kannst du diese bei zahlreichen Anbietern für wenig Geld innerhalb kurzer Zeit registrieren.

Lies mehr über die Namensfindung eines Unternehmens und der Domain.

Doch Vorsicht: Vor der Registrierung der Wunsch-Domain solltest du stets prüfen, ob ein Dritter Rechte an der Domain hat. Denn: Wird ein rechtlich geschütztes Zeichen bspw. in einer Domain unbefugt benutzt, so kann der Rechte-Inhaber gegen den Shop-Betreiber bestimmte Ansprüche aus dem Markengesetz (MarkenG) geltend machen.

Besonders hart treffen den Onlineshop-Besitzer die in §§ 14, 15 MarkenG normierten Unterlassungsansprüche. Verwendet der Shop-Betreiber eine geschützte Marke oder ein geschütztes Unternehmenszeichen, kann der Berechtigte die Nutzungsunterlassung der geschäftlich genutzten, identischen Internetseite verlangen. Die Folge: Der Shop-Betreiber darf die Domain nicht weiter nutzen.

Tipp: Als Shop-Betreiber solltest du daher vor Registrierung der Wunsch-Domain sorgfältig prüfen, ob an der gewünschten Domain geschützte Rechtspositionen bestehen. Gute Anlaufstellen für die Recherche stellen insbesondere das deutsche Patent- und Markenregister (DPMARegister) und das Handelsregister dar.

Melde deine Marke an 

Auch wenn du als Domain-Inhaber deine Wunsch-Domain vor der Registrierung erfolgreich auf Rechte Dritter überprüft hast, ist folgendes Szenario denkbar: Du hast deine Wunsch-Domain registriert, aber nicht als Marke eintragen lassen. Nun möchte ein Dritter das in der Wunsch-Domain verwendete Zeichen als Marke eintragen lassen. Wenn du als Domain-Inhaber unter der Domain vielleicht bereits einen florierenden Onlineshop betreibst, ist dies selbstverständlich ein „Worst-Case“-Szenario.

Aber: Benutzt du als Domain-Inhaber die Webadresse bereits, etwa zur Betreibung deines Onlineshops, kommt der Domain Schutz zu. Die ältere Domain setzt sich gegenüber der jüngeren Marke durch. § 5 Abs. 2 MarkenG schützt eine Webadresse markenrechtlich als sogenanntes Unternehmenskennzeichen, wenn die Domain geschäftsmäßig benutzt wird.

Doch Vorsicht: Auch wenn die Domain bei geschäftsmäßiger Nutzung markenrechtlich geschützt ist, kann es sehr aufwändig sein, seine Rechte geltend zu machen. Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, solltest du daher gleichzeitig mit der Registrierung der Wunsch-Domain die Marke schützen lassen.

Tipp: Wir empfehlen Shop-Betreibern in spe, zunächst eine Markenrecherche in den relevanten amtlichen Markenregistern durchzuführen. Eine gute Anlaufstelle ist auch hier das kostenfreie und offen zugängliche DPMARegister. Weitere Quellen sind das Handelsregister, Titelschutzanzeigen und Branchen- bzw. sonstige Produktverzeichnisse. Entscheidest du dich deine Marke anzumelden, musst du einen schriftlichen Antrag beim DPMA einreichen, welches im Registrierungsverfahren die Eintragungsfähigkeit der Marke nach § 8 MarkenG prüft.

Zeige Sorgfalt bei der Erstellung des Impressums

Jeder Onlineshop muss über ein Impressum verfügen (vgl. § 5 Telemediengesetz (TMG)). Sinn und Zweck der Impressumsangabe ist die Sicherstellung von Transparenz zum Schutz der Verbraucher. Diese sollen wissen, mit wem sie es (online) zu tun haben.

Ein fehlendes oder unzureichendes Impressum kann von Konkurrenten abgemahnt werden. Die häufigsten Fehler bei der Anbieterkennzeichnung sind:

  • Fehlender Name und fehlende Anschrift 
  • Abgekürzte Vornamen
  • Fehlende Telefonnummer 
  • Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten und des Handelsregisters 

Aufgrund dieser Abmahngefahr sollte ein rechtssicheres Impressum bei Onlinehändlern ganz oben auf der To-Do-Liste stehen. Dieses sollte sämtliche Pflichtangaben enthalten und leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar auf der Shop-Seite bereitgehalten werden.

Tipp: Bei der Bezeichnung der Impressumsangaben solltest du dich weniger von Kreativität als von Praktikabilität leiten lassen und das Impressum auf der Shop-Seite unter dem Oberbegriff „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bereithalten. Unverständliche Bezeichnungen wie „Backstage“ oder „Info“ solltest du vermeiden, da diese rechtlich nicht ausreichen. Zudem sollte das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar sein. Empfehlenswert ist ein Link am unteren Seitenrand jeder Seite.

Denk an die Datenschutzerklärung

Ob durch die Verwendung von Analysesoftware wie Google Analytics oder durch die Implementierung von Social-Media-Plug-Ins: Jeder Onlineshop erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten. Jeder rechtlich wasserdichte Onlinestore braucht daher auch eine rechtssichere Datenschutzerklärung. So auch dein Onlineshop.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt fest, was eine Datenschutzerklärung an Pflichtinformationen enthalten muss (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Sie stellt sicher, dass betroffene Personen ausreichend über die Datenverarbeitung informiert werden.

Was die Form der Datenschutzerklärung angeht: Die Informationen sollen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ mitgeteilt werden (Art. 12 Abs. 1 DSGVO).

Benutze AGB – aber benutze sie richtig

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht dazu, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Onlineshops zu verwenden. Verwenden Shop-Betreiber keine AGB, gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Gesetz, im Regelfall das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Durch die Verwendung von AGB hast du als Onlinehändler jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen zu deinen Gunsten zu modifizieren. Sie können etwa Zahlungs- oder Versandmodalitäten regeln.

Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren für Shop-Betreiber im B2C-Bereich quasi „durch die Hintertür“ eine AGB-Pflicht eingeführt. Das Gesetz legt für diese zahlreiche (vorvertragliche) Belehrungs- und Informationspflichten fest, denen man kaum ohne AGB nachkommen kann.

Konkret müssen B2C-Shop-Betreiber unter anderem diese Informationen bereithalten:

  • Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, inkl. dem Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
  • Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte 
  • Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht für die Waren (wann darf ein Kunde die Ware reklamieren?)

Unzulässige AGB-Klauseln stellen nach aktueller Rechtslage grundsätzlich immer auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann. Und hier steckt der Teufel oft im Detail.

Ein Dauerbrenner ist etwa der Versuch, Gewährleistungsansprüche in AGB zu beschränken. Verkaufst du als Unternehmer an einen Verbraucher, kannst du die zweijährige Verjährungsfrist weder in AGB noch individualvertraglich verkürzen. Eine entsprechende AGB-Klausel wäre also unzulässig. Bei gebrauchten Sachen hingegen kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.

Verwende unser Richtlinien-Vorlagen, die auf Printfuls Richtlinien basieren und du für deinen Store verwenden kannst.

Informiere über das Widerrufsrecht

Hat ein Kunde einen Artikel im Internet bestellt, hat er grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Als Shop-Betreiber bist du verpflichtet, den Verbraucher ausführlich über dieses Widerrufsrecht zu informieren.

Solltest du als Onlinehändler deine Kunden nicht oder nur in unzureichender Weise über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren, droht dir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die abmahnfähigen Dauerbrenner sind dabei:

  • Eine Widerrufsbelehrung fehlt völlig
  • Die Widerrufsbelehrung enthält keine Telefonnummer 
  • Die Widerrufsbelehrung enthält keine Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist 

Doch wie sieht eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung konkret aus?

Tipp: Als Online-Händler kannst du die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) nutzen. Dies ist aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auch zu empfehlen.

Doch Vorsicht: Du musst die Belehrung an zahlreichen Stellen auf deinen eigenen Shop individuell anpassen. Besonders knifflig ist dabei die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Denn: Die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung sieht unterschiedliche Möglichkeiten für den Fristbeginn vor, je nachdem, ob nur ein Artikel oder mehrere Artikel geliefert werden, ob die Ware in mehreren Teillieferungen geliefert wird oder ob es sich um eine einmalige oder um eine dauerhafte Warenlieferung handelt. Im Zweifel hol dir hier juristischen Rat.

Zeige Transparenz bei deinen Preisen

Die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Shop-Betreiber sind danach verpflichtet, Preise

  • korrekt und 
  • vollständig 

wiederzugeben.

Die PAngV verpflichtet den Onlinehändler unter anderem zur Angabe des sogenannten „Gesamtpreises“. Dieser ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Das bedeutet: Die alleinige Angabe „50 Euro zzgl. MwSt.“ verstößt gegen die PAngV. Korrekt wäre: „50 Euro inkl. MwSt.“ Für die meisten Waren beträgt die Mehrwertsteuer in Deutschland 19 %.

Vorsicht auch bei sogenannten „Mindermengenzuschlägen“: Diese sind Preiszuschläge, die dem Kunden für den Fall berechnet werden, dass die Bestellung einen vom Verkäufer bestimmten Mindestbestellwert nicht erreicht. Diese musst du korrekt angeben.

Verstöße gegen die PAngV können nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Stellst du als Onlinehändler deine Preise im Onlineshop also nicht entsprechend der PAngV dar, können dir teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Besonders unerfreulich: Die PAngV ist ein enorm komplexes Regelwerk. Ohne Kenntnis diverser Urteile ist sie kaum rechtlich wasserdicht umsetzbar und stellt Shop-Betreiber daher vor eine besonders große Hürde. Im Zweifel solltest du dir hier anwaltlichen Rat holen.

Gib realistische Lieferzeiten an

Einen weiteren Abmahnklassiker im Land der Abmahner stellen unbestimmte Angaben von Lieferzeiten dar. Als Händler musst du dem Verbraucher den Termin, bis zu dem du die Waren liefern musst, nennen (Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB). Und dieser Termin muss so exakt wie möglich angegeben werden.

Als ausreichend hat die Rechtsprechung etwa die Lieferzeitangaben „Lieferzeit: ca. 5-8 Werktage“ angesehen, denn daraus ist für den Kunden ersichtlich, dass er das Produkt spätestens nach 8 Tagen in den Händen hält. Nicht hinreichend konkret ist jedoch die Angabe „Lieferzeit in der Regel 5-8 Werktage“. Begründet wurde dies seitens der Rechtsprechung damit, dass der Verbraucher durch den „in der Regel“-Zusatz nicht genau weiß, wann er die Ware erhält.

Die konkrete Lieferzeit sollte im Footer der Angebotsseite angegeben werden. Dabei ist klarzustellen,

  • auf welche Länder sich die angegebene Lieferzeit bezieht,
  • was ggf. für andere Länder gilt und
  • wie sich die Lieferfrist berechnet (hier auf die eigene Versandinfoseite verlinken).

Auf der Versandinfoseite solltest du Informationen zur Berechnung der Lieferzeit, also über deren Anfang und Ende, angeben.

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Verwende keine fremden Produktfotos und Produkttexte

Ein Kardinalfehler, den du als Shop-Betreiber unbedingt vermeiden solltest, ist die ungefragte Nutzung fremder Bilder, Fotos und Grafiken für den eigenen Onlineshop. Denn: Der „Bilderklau“ kann schnell richtig teuer werden. Meist geht es dabei um hohe Summen (ca. 3.000 – 6.000 Euro pro Bild) und Schadensersatzsummen, die von Nutzungsart und Nutzungsdauer abhängen.

Auch ein Produkttext kann unter den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG) fallen, wenn er als schöpferische Leistung des Urhebers gesehen werden kann. Das bedeutet: Weist der Produkttext etwas Eigentümliches, Individuelles auf, unterliegt er dem UrhG. Auch hier drohen beim „Textklau“ wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Tipp: Verfasse sowohl Fotos als auch Produkttexte unbedingt selbst! Die ungefragte Übernahme fremder Bilder und Texte ist ein absolutes Minus-Geschäft.

Bleib auf dem Laufenden

Hast du die ersten (rechtlichen) Hürden auf dem Weg zu deinem eigenen Onlineshop erfolgreich gemeistert, bist du deinem Ziel, einen juristisch wasserdichten Store zu eröffnen, schon ein ganzes Stück nähergekommen.

Jetzt ist es wichtig, dass du dich auch weiterhin fortlaufend über neue Gesetze und Rechtsprechung informierst, um keine wichtigen Änderungen zu verpassen. Aktuelle Informationen zu Neuigkeiten in diesem Bereich findest du z. B. auf der Seite der IT-Recht Kanzlei.

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Von Suvi Pribilla am Okt 16, 2019

Suvi Pribilla

Neben auf Deutsch zu schreiben entdeckt Suvi am liebsten die Welt durch die Linse ihrer Kamera und bastelt Geburtstagskarten für ihre Liebsten.

Neben auf Deutsch zu schreiben entdeckt Suvi am liebsten die Welt durch die Linse ihrer Kamera und bastelt Geburtstagskarten für ihre Liebsten.

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Von: Suvi Pribilla

Lesedauer: 10 Minuten Okt 16, 2019

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